Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
§ 121.Paragraph 121,
Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass
keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote
die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136473