(1)Absatz eins,Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 3 Z 16, die §§ 4, 7 bis 11, 14, 16, 17, 18 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 35 bis 37, 40, 42, 42b, 43, 83, und 115 sowie der 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes.Für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 16,, die Paragraphen 4, 7 bis 11, 14, 16, 17, 18 Absatz eins bis 3 und 5, 19, 35 bis 37, 40, 42, 42 b, 43, 83, und 115 sowie der 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes.