Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)Absatz 2,Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136478