Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 140.Paragraph 140,
Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136492