Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Schutz von Verschlusssachen
§ 22.Paragraph 22,
Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136374