Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und
des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger BekanntmachungWahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und , des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 24.Paragraph 24,
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Schlagworte
Oberschwellenbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136376