Rechtstracker.at

§ 45 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 4501.04.201230.09.2026 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Paragraph 44, bekanntmachen.
  2. Absatz 2,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. Absatz 3,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275268