Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Unterabschnitt
Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen
§ 56.Paragraph 56,
Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Teilnahmefrist, Übermittlungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR40136408