Rechtstracker.at

§ 58 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 28.02.2026 — BGBl. I Nr. 8/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute28.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 5801.04.201227.02.2026 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

28.02.2026BGBl. I Nr. 8/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens
    1. Ziffer eins
      beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    2. Ziffer 2
      beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    3. Ziffer 3
      bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
    4. Ziffer 4
      beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
    vorliegen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 59, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß Paragraph 59, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275279