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§ 8 BVergGVS 2012

Fassungen
ab 01.04.2012 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2012 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Abgrenzungsregelungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
  2. Absatz 2,Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges römisch zwei als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.
  3. Absatz 3,Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136360