Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
(2)Absatz 2,Zeigt der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Senates dem Präsidenten seine Befangenheit an, ist die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung ersatzweise zuständigen Mitglied zuzuweisen. Zeigt ein Beisitzer oder ein Rechtspfleger dem Präsidenten seine Befangenheit an, hat der Präsident den zuständigen Einzelrichter oder Vorsitzenden des Senates darüber zu informieren.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40146352