Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Veröffentlichung
§ 20.Paragraph 20,
Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben
Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG,
Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG, Berichtigungsbeschlüsse gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG,
Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowieBeschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a und 53 b AVG sowie
Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 SNG.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271555