Rechtstracker.at

§ 4 BVwGG

Fassungen
ab 14.07.2023 — BGBl. I Nr. 77/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute14.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2023
§ 401.01.201413.07.2023 BGBl. I Nr. 10/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.07.2023BGBl. I Nr. 77/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Vollversammlung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 2, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;
    2. Ziffer 2
      Wahl des Disziplinarsenates;
    3. Ziffer 3
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienstsenates;
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.
  3. Absatz 3,Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich.
  4. Absatz 4,Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig; nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20008212

Dokumentnummer

NOR40254179

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/10/P4/NOR40254179