Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 5.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Text
Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1
Gliederung der Bilanz
Aktiva
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
Forderungen an Kreditinstitute:
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
von öffentlichen Emittenten
von anderen Emittenten
darunter:
eigene Schuldverschreibungen
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen
darunter:
an Kreditinstituten
Anteile an verbundenen Unternehmen
darunter:
an Kreditinstituten
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Sachanlagen
darunter:
Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
darunter:
Nennwert
Sonstige Vermögensgegenstände
Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
Rechnungsabgrenzungsposten
---------------------------------------------------------------------
Summe der Aktiva
=====================================================================
Posten unter der Bilanz
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
Spareinlagen
darunter:
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
sonstige Verbindlichkeiten
darunter:
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
Verbriefte Verbindlichkeiten
begebene Schuldverschreibungen
andere verbriefte Verbindlichkeiten
Sonstige Verbindlichkeiten
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen
Rückstellungen für Abfertigungen
Rückstellungen für Pensionen
Fonds für allgemeine Bankrisiken
Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
darunter:
Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 26 a, BWG
(Anm.: Z 8a aufgehoben durch Art. 4 Z 63, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 8 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 63,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,) Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWGInstrumente ohne Stimmrecht gemäß Paragraph 26 a, BWG
Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWGHaftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 4 Z 64, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,) ---------------------------------------------------------------------
Summe der Passiva
=====================================================================
Posten unter der Bilanz
Eventualverbindlichkeiten
darunter:
Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
Kreditrisiken
darunter:
Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. jetzt Anlage 8
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40189849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Text
Anlage zu § 25Anlage zu Paragraph 25
Auslagerungsbedingungen
Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40198753