Rechtstracker.at

Anl. 5 BWG

Fassungen
03.01.2018 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 149/2017 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute29.05.2021 § → § · 1 Dokument
Anl. 503.01.201828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 149/2017 · 2 Dokumente
Anl. 531.12.201628.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
Anl. 501.01.201430.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 501.04.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Anl. 501.05.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1999
Anl. 501.01.199830.04.1999 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 501.01.199431.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 5.

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Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2016BGBl. I Nr. 118/2016

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1

Gliederung der Bilanz

Aktiva

  1. Ziffer eins
    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern
  2. Ziffer 2
    Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:
    1. Litera a
      Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere
    2. Litera b
      zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel
  3. Ziffer 3
    Forderungen an Kreditinstitute:
    1. Litera a
      täglich fällig
    2. Litera b
      sonstige Forderungen
  4. Ziffer 4
    Forderungen an Kunden
  5. Ziffer 5
    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
    1. Litera a
      von öffentlichen Emittenten
    2. Litera b
      von anderen Emittenten
      darunter:
      eigene Schuldverschreibungen
  6. Ziffer 6
    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  7. Ziffer 7
    Beteiligungen
    darunter:
    an Kreditinstituten
  8. Ziffer 8
    Anteile an verbundenen Unternehmen
    darunter:
    an Kreditinstituten
  9. Ziffer 9
    Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  10. Ziffer 10
    Sachanlagen
    darunter:
    Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden
  11. Ziffer 11
    Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
                                darunter:
                                Nennwert
  12. Ziffer 12
    Sonstige Vermögensgegenstände
  13. Ziffer 13
    Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist
  14. Ziffer 14
    Rechnungsabgrenzungsposten
  15. Ziffer 15
    Aktive latente Steuern

---------------------------------------------------------------------

Summe der Aktiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

  1. Ziffer eins
    Auslandsaktiva
Passiva
  1. Ziffer eins
    Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    1. Litera a
      täglich fällig
    2. Litera b
      mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  2. Ziffer 2
    Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
    1. Litera a
      Spareinlagen
      darunter:
      1. Sub-Litera, a, a
        täglich fällig
      2. Sub-Litera, b, b
        mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
    2. Litera b
      sonstige Verbindlichkeiten
      darunter:
      1. Sub-Litera, a, a
        täglich fällig
      2. Sub-Litera, b, b
        mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
  3. Ziffer 3
    Verbriefte Verbindlichkeiten
    1. Litera a
      begebene Schuldverschreibungen
    2. Litera b
      andere verbriefte Verbindlichkeiten
  4. Ziffer 4
    Sonstige Verbindlichkeiten
  5. Ziffer 5
    Rechnungsabgrenzungsposten
  6. Ziffer 6
    Rückstellungen
    1. Litera a
      Rückstellungen für Abfertigungen
    2. Litera b
      Rückstellungen für Pensionen
    3. Litera c
      Steuerrückstellungen
    4. Litera d
      sonstige
  7. Ziffer 6 a
    Fonds für allgemeine Bankrisiken
  8. Ziffer 7
    Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  9. Ziffer 8
    Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    darunter:
Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 26 a, BWG
Anmerkung, Ziffer 8 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 63,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
  1. Ziffer 8 b
    Instrumente ohne Stimmrecht gemäß Paragraph 26 a, BWG
  2. Ziffer 9
    Gezeichnetes Kapital
  3. Ziffer 10
    Kapitalrücklagen
    1. Litera a
      gebundene
    2. Litera b
      nicht gebundene
  4. Ziffer 11
    Gewinnrücklagen
    1. Litera a
      gesetzliche Rücklage
    2. Litera b
      satzungsmäßige Rücklagen
    3. Litera c
      andere Rücklagen
  5. Ziffer 12
    Haftrücklage gemäß Paragraph 57, Absatz 5, BWG
  6. Ziffer 13
    Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

---------------------------------------------------------------------

Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

  1. Ziffer eins
    Eventualverbindlichkeiten
    darunter:
    1. Litera a
      Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
    2. Litera b
      Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten
  2. Ziffer 2
    Kreditrisiken
    darunter:
    Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
  3. Ziffer 3
    Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften
  4. Ziffer 4
    Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  5. Ziffer 5
    Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  6. Ziffer 6
    Auslandspassiva
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. jetzt Anlage 8

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40189849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 149/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 25

Auslagerungsbedingungen

  1. Ziffer eins
    Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
  2. Ziffer 2
    der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, das Kreditinstitut hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;
  3. Ziffer 3
    der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
  4. Ziffer 4
    falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;
  5. Ziffer 5
    das Kreditinstitut hat weiterhin mittels der hiefür notwendigen Fachkenntnisse die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern;
  6. Ziffer 6
    der Dienstleister hat dem Kreditinstitut unverzüglich jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  7. Ziffer 7
    das Kreditinstitut muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
  8. Ziffer 8
    der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zusammenzuarbeiten;
  9. Ziffer 9
    das Kreditinstitut, seine Bankprüfer, die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank müssen von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;
  10. Ziffer 10
    der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die das Kreditinstitut und seine Kunden betreffen, zu schützen;
  11. Ziffer 11
    das Kreditinstitut und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
  12. Ziffer 12
    bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz im Drittland hat das Kreditinstitut die politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Drittland laufend zu überwachen und rechtzeitig sicherzustellen, dass allfällige negative Entwicklungen die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben der FMA nicht beeinträchtigen oder, sofern dies nicht möglich ist, der FMA diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ohne schuldhafte Verzögerung die Auslagerung zu widerrufen.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198753