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Anl. 6 BWG

Fassungen
29.12.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 159/2015 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute29.05.2021 § → § · 1 Dokument
Anl. 629.12.201528.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 159/2015 · 2 Dokumente
Anl. 602.08.201428.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
Anl. 601.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 631.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
Anl. 601.05.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 39/2009
Anl. 631.12.200430.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
Anl. 601.01.199930.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
Anl. 601.01.199731.12.1998 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 601.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 6.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

02.08.2014BGBl. I Nr. 59/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

  1. Ziffer eins
    Zinsen und ähnliche Erträge
    darunter:
    aus festverzinslichen Wertpapieren
  2. Ziffer 2
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen

römisch eins. NETTOZINSERTRAG

  1. Ziffer 3
    Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen
    1. Litera a
      Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
    2. Litera b
      Erträge aus Beteiligungen
    3. Litera c
      Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen
  2. Ziffer 4
    Provisionserträge
  3. Ziffer 5
    Provisionsaufwendungen
  4. Ziffer 6
    Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
  5. Ziffer 7
    Sonstige betriebliche Erträge

römisch zwei. BETRIEBSERTRÄGE

  1. Ziffer 8
    Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
    1. Litera a
      Personalaufwand
      darunter:
      1. Sub-Litera, a, a
        Löhne und Gehälter
      2. Sub-Litera, b, b
        Aufwand für gesetzlich vorgeschriebene soziale Abgaben und vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
      3. Sub-Litera, c, c
        sonstiger Sozialaufwand
      4. Sub-Litera, d, d
        Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
      5. Sub-Litera, e, e
        Dotierung der Pensionsrückstellung
      6. Sub-Litera, f, f
        Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
    2. Litera b
      sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)
  2. Ziffer 9
    Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögensgegenstände
  3. Ziffer 10
    Sonstige betriebliche Aufwendungen

römisch drei. BETRIEBSAUFWENDUNGEN

römisch vier. BETRIEBSERGEBNIS

  1. Ziffer 11
    Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  2. Ziffer 12
    Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken
  3. Ziffer 13
    Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet sind, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen
  4. Ziffer 14
    Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen

römisch fünf. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. Ziffer 15
    Außerordentliche Erträge
    darunter:
    Entnahmen aus dem Fonds für allgemeine Bankrisiken
  2. Ziffer 16
    Außerordentliche Aufwendungen
    darunter:
    Zuweisungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken
  3. Ziffer 17
    Außerordentliches Ergebnis (Zwischensumme aus Posten 15 und 16)
  4. Ziffer 18
    Steuern vom Einkommen und Ertrag
  5. Ziffer 19
    Sonstige Steuern, soweit nicht in Posten 18 auszuweisen

römisch sechs. JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG

  1. Ziffer 20
    Rücklagenbewegung
    darunter:
    Dotierung der Haftrücklage
    Auflösung der Haftrücklage

römisch sieben. JAHRESGEWINN/JAHRESVERLUST

  1. Ziffer 21
    Gewinnvortrag/Verlustvortrag

römisch acht. BILANZGEWINN/BILANZVERLUST

Anmerkung

1. EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004, Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. jetzt Anlage 9

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163755

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 159/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 37 a

INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER

Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen

Einlagen bei [Name des Kreditinstituts einfügen] sind geschützt durch:

[Name der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen] (1)

Sicherungsobergrenze:

100 000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut (2)

[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter derselben Lizenz tätig sind]

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100 000 EUR (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

7 Arbeitstage (4) [gegebenenfalls durch andere Frist(en) ersetzen]

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

[Kontaktdaten der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]

Weitere Informationen:

[Website der einschlägigen Sicherungseinrichtung einfügen]

Empfangsbestätigung durch den Einleger:

 

Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)

(1) Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem:

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 EUR erstattet.

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außerdem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder gegenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 EUR vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2) Allgemeine Sicherungsobergrenze:

Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto und 20 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 EUR erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist.

(3) Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten:

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen [Fälle nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen] sind Einlagen über 100 000 EUR hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].

(4) Erstattung [ist anzupassen]:

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) spätestens innerhalb von [Erstattungsfrist nach Maßgabe des nationalen Rechts einfügen], ab dem [31. Dezember 2023] innerhalb von [7 Arbeitstagen] erstatten.

[Informationen zu Sofortauszahlung/Zwischenzahlung einfügen, falls der zu erstattende Betrag/die zu erstattenden Beträge nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen verfügbar sind.]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen].

Weitere wichtige Informationen:

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40178022