Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103rParagraph 103 r
Text
§ 103r.Paragraph 103 r,
(1)Absatz eins,Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist Paragraph 69 a, Absatz 6, nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.Die Konzession von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40161324