Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19bParagraph 19 b
Text
Qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz eins,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten als qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist;Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mindestens gleichwertig ist;
die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU mindestens gleichwertig sind;die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU mindestens gleichwertig sind;
das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.
(2)Absatz 2,Die FMA hat eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß den Bedingungen in Abs. 1 und § 19a nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 4 in Klasse 1 oder Klasse 2 einzustufen. Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Art. 48b Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU genannten öffentlichen Register geführt, hat die FMA die Europäische Kommission aufzufordern, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Art. 48b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten, sofern die in Abs. 1 Z 3 genannte Bedingung erfüllt ist. Die FMA hat die inländische Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 48b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Klasse 1 einzustufen.Die FMA hat eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß den Bedingungen in Absatz eins und Paragraph 19 a, nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Klasse 1 oder Klasse 2 einzustufen. Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Artikel 48 b, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU genannten öffentlichen Register geführt, hat die FMA die Europäische Kommission aufzufordern, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Artikel 48 b, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten, sofern die in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Bedingung erfüllt ist. Die FMA hat die inländische Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 48 b, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU in Klasse 1 einzustufen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281289