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§ 19d BWG

Fassungen
ab 11.01.2027 — BGBl. I Nr. 93/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19d11.01.2027 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 d

Inkrafttretensdatum

11.01.2027BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Die FMA kann von ausländischen Kreditinstituten, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig sind, verlangen, statt einer Zweigstelle ein Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich zu gründen und dafür die Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu beantragen, wenn zumindest einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der in Artikel 47, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 c, Absatz 4, Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat,
    2. Ziffer 2
      die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die in Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder gemäß Paragraph 19 e, als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität in Österreich oder in der Union darstellt, oder
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Milliarden Euro beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts mindestens 10 Milliarden Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Die FMA kann von der in Absatz eins, genannten Befugnis nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 19 e, 19 g, 70, 70 b, 70 c und 70 d Gebrauch machen oder wenn sie aus anderen als den in Absatz eins, genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat vor Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins und 2 die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute oder Tochterinstitute gegründet hat, zu konsultieren.
  4. Absatz 4,Die FMA hat für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und bei der Bewertung der Systemrelevanz gemäß Paragraph 19 e, geeignete Kriterien der Systemrelevanz inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu berücksichtigen, die insbesondere Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Größe der Zweigstelle;
    2. Ziffer 2
      die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle;
    3. Ziffer 3
      den Grad der Verflechtung der Zweigstelle mit dem Finanzsystem in Österreich und in der Union;
    4. Ziffer 4
      die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle bereitgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      den Marktanteil der Zweigstelle im Bundesgebiet und in der Union, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle auf die Liquidität des Finanzsystems im Bundesgebiet, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und im Bundesgebiet;
    7. Ziffer 7
      die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und im Bundesgebiet;
    8. Ziffer 8
      die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde;
    9. Ziffer 9
      den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind.

Schlagworte

Zahlungssystem, Clearingsystem

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281291