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§ 19f BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19f heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 f

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Paragraph 19 f,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Pflichten gemäß Paragraph 74, haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zu im Einklang mit Paragraph 19 c, verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:
      1. Litera a
        den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
      2. Litera b
        signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
      3. Litera c
        bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
    2. Ziffer 2
      zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Bundesgesetz für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten;
    3. Ziffer 3
      auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit Paragraph 37, ESAEG zur Verfügung stehen;
    4. Ziffer 4
      zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu erfüllen sind.
    Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.
  2. Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal jährlich aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten oder verbucht werden;
    2. Ziffer 2
      mindestens einmal jährlich Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
    3. Ziffer 3
      auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
    4. Ziffer 4
      die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
    6. Ziffer 6
      die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21 c, der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Absatz 2, ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281293