Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19gParagraph 19 g
Text
Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Aufsichtskollegien
§ 19g.Paragraph 19 g,
(1)Absatz eins,Die FMA hat mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und Informationen mit diesen zuständigen Behörden auszutauschen. Die FMA kann mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU schließen.Die FMA hat mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und Informationen mit diesen zuständigen Behörden auszutauschen. Die FMA kann mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115, der Richtlinie 2013/36/EU schließen.
(2)Absatz 2,Für der Klasse 1 zugeordnete inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ist eine Beaufsichtigung im Rahmen eines Aufsichtskollegiums gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU vorzusehen. Für diese Zwecke gelten folgende Anforderungen:Für der Klasse 1 zugeordnete inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ist eine Beaufsichtigung im Rahmen eines Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU vorzusehen. Für diese Zwecke gelten folgende Anforderungen:
Hat die FMA in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so hat sie die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufzunehmen;
hat die Drittlandsgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Abs. 3 die federführende zuständige Behörde ist;hat die Drittlandsgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Absatz 3, die federführende zuständige Behörde ist;
hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das oder die nicht unter Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Abs. 3 die federführende zuständige Behörde ist.hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das oder die nicht unter Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Absatz 3, die federführende zuständige Behörde ist.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die FMA die Rolle als federführende zuständige Behörde, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b wahrnimmt, zu übernehmen, wenn sich die im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größte Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet befindet.Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die FMA die Rolle als federführende zuständige Behörde, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77 b, wahrnimmt, zu übernehmen, wenn sich die im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größte Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet befindet.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in § 77b genannten Aufgaben hat das Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahrzunehmen:Zusätzlich zu den in Paragraph 77 b, genannten Aufgaben hat das Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts;
Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Art. 48n der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung;Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48 n, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung;
Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Art. 48o der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse.Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48 o, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse.
(5)Absatz 5,Die FMA hat in ihrer Rolle als federführende zuständige Behörde gemäß Abs. 3 eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicherzustellen.Die FMA hat in ihrer Rolle als federführende zuständige Behörde gemäß Absatz 3, eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicherzustellen.
Schlagworte
Aufsichtsbefugnis, Koordinierungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281295