Rechtstracker.at

§ 20b BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20b heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 93/2026
§ 20b15.06.201829.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 20b01.01.201714.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 20b02.08.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 20b01.01.201401.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 20b31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 20b30.04.201130.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 107/2010
§ 20b01.04.200929.04.2011 BGBl. I Nr. 22/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kriterien für die Beurteilung

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9;
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
    3. Ziffer 3
      die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
    4. Ziffer 4
      ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 4 a);
    5. Ziffer 5
      ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, oder Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB, stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat in Entsprechung von Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
  5. Absatz 5,Für den Zweck der Beurteilung des in Absatz eins, Ziffer 5, festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG zu konsultieren. Die FMA kann den beabsichtigten Erwerb auch dann untersagen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird,
    2. Ziffer 2
      in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist oder
    3. Ziffer 3
      restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegt
    und die Situation von der FMA so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu genügen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281349