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§ 21f BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21f01.01.200731.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Paragraph 21 f,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
    1. Ziffer eins
      die in Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Derivate,
    2. Ziffer 2
      Pensionsgeschäfte,
    3. Ziffer 3
      Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
    4. Ziffer 4
      Lombardgeschäfte und
    5. Ziffer 5
      Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
  2. Absatz 2,Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Absatz eins, angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. Ziffer 3
      für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
    Die Kombinationen gemäß Ziffer eins und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt;
    2. Ziffer 2
      das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
    3. Ziffer 3
      das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
    4. Ziffer 4
      die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
    6. Ziffer 6
      das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    7. Ziffer 7
      das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
    8. Ziffer 8
      das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
    9. Ziffer 9
      die Anforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Qualitative Standards, insbesondere:
      1. Litera a
        die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
      2. Litera b
        die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
      3. Litera c
        die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
      4. Litera d
        die Revision des Modells,
      5. Litera e
        die Durchführung von Krisentests,
      6. Litera f
        die Dokumentation des Modells;
    2. Ziffer 2
      quantitative Standards, insbesondere:
      1. Litera a
        die Bestimmung des Forderungswertes,
      2. Litera b
        den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
      3. Litera c
        die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
      4. Litera d
        die Stabilität und die Validierung des Modells.
    Soweit in Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Absatz 3, bestellten Sachverständigen einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21 g, ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwenden.
  7. Absatz 7,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
    2. Ziffer 2
      eigene Ermittlungen oder
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 7, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.
  10. Absatz 10,Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

Anmerkung

1. Vgl. § 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Schlagworte

Wertpapiergeschäft

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081091