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§ 21g BWG

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21g31.12.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013
§ 21g01.01.200730.12.2010 BGBl. I Nr. 141/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 g

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

Paragraph 21 g,

  1. Absatz eins,Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a und Paragraph 21 d bis Paragraph 21 f,, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (konsolidierende Aufsichtsbehörde) zu stellen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2, geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Absatz 3, ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
  5. Absatz 5,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.

Anmerkung

1. Vgl. § 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40120620