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§ 22e BWG

Fassungen
23.07.2000 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 33/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22e01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22e01.04.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 22e23.07.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22e01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 e

Inkrafttretensdatum

23.07.2000BGBl. I Nr. 33/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Ziffer eins bis 3 vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;
    2. Ziffer 2
      ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;
    3. Ziffer 3
      eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.
  2. Absatz 2,Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.
  3. Absatz 3,Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Absatz 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDVgestützte Optionsbewertungsmodelle zu verwenden. Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 79, Absatz 2, mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Kassaposition, Gamma-Risiko, Kaufposition, Kassaposition,
Deltafaktor, Gammafaktor

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008222