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§ 22n BWG

Fassungen
01.01.1998 bis 22.07.2000 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22n01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22n23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22n01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 n

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

22.07.2000danach: BGBl. I Nr. 33/2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

Paragraph 22 n,

  1. Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß Paragraph 22, Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag errechnet sich bei
    1. Ziffer eins
      Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des aufgenommenen Betrages,
    2. Ziffer 2
      Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,
    3. Ziffer 3
      umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei
    4. Ziffer 4
      Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.
    Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055621

Alte Dokumentnummer

N3199659900J