Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22qParagraph 22 q
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 2 Z 82 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 2, Ziffer 82, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Text
Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch
§ 22q.Paragraph 22 q,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können abweichend von § 22o das Mindesteigenmittelerfordernis für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Risikoarten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:Kreditinstitute können abweichend von Paragraph 22 o, das Mindesteigenmittelerfordernis für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 genannten Risikoarten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Abs. 1 Z 1 gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in § 22 Abs. 2 genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Abs. 1 sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Absatz eins, sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
(3)Absatz 3,Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 eine der in Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einmalig eine der in Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß § 22o Abs. 1 zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, eine der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einmalig eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR40081123