Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Text
Kapitalerhaltungsplan
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
(2)Absatz 2,Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;
einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;
weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.weitere Informationen, die die FMA für die in Absatz 3, vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
(3)Absatz 3,Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
(4)Absatz 4,Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Abs. 3, so hat sieGenehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Absatz 3,, so hat sie
das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oderdas Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder
ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.ihre Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auszuüben, um strengere als die in Paragraph 24, angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.
Die FMA kann Maßnahmen nach Z 1 und 2 auch kumulativ anwenden.Die FMA kann Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 auch kumulativ anwenden.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Schlagworte
Einnahmenschätzung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234575