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§ 29a BWG

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29a31.12.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013
§ 29a01.01.200830.12.2010 BGBl. I Nr. 141/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b die Ordnungsnormen des römisch fünf. Abschnitts, ausgenommen Paragraph 28,, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraphen 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.9.2002, Seite 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach Paragraph 245 a, HGB einen solchen Abschluss erstellen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Absatz eins, kann nur einheitlich für die Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.
  3. Absatz 3,Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, werden auch dann nach den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 13, und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, (stille Reserven nach Paragraph 57, Absatz eins,) und Ziffer 7, (Neubewertungsreserven gemäß Paragraph 23, Absatz 9,) sind nicht anzurechnen. Paragraph 23, Absatz 11, (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit in Absatz 4, keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Die Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
    2. Ziffer 2
      Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10, vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.
    3. Ziffer 3
      Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.
    4. Ziffer 4
      Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
    5. Ziffer 5
      Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
  5. Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Absatz 3 bis 4 festzulegen, soweit diese
    1. Ziffer eins
      erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.

Anmerkung

1. vgl. § 103e
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010
3. HGB ab 1.1.2007 UGB

Schlagworte

Gewinnrechnung, Realisationsbestimmung

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40120629