(2)Absatz 2,Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auchDie Kreditinstitute und die gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch
jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben,
des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
des Risikos ihrer Vergütungspolitik und -praktiken,
der kurz-, mittel- und langfristigen ESG-Risiken und,
unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst,unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen, des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst,
über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken, die sich möglicherweise ergeben können, zu erfassen, darunter Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken, kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken sowie, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwachsen kann. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Soweit Netzwerk- und Informationssysteme verwendet werden, sind diese insbesondere gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts und des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens haben die gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtenden Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu genehmigen und zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken, die sich möglicherweise ergeben können, zu erfassen, darunter Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken, kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken sowie, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen, das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwachsen kann. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Soweit Netzwerk- und Informationssysteme verwendet werden, sind diese insbesondere gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts und des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens haben die gemäß Absatz eins und 2 einzurichtenden Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu genehmigen und zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.