(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.