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§ 39f BWG

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 93/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39f heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 93/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 f

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhaber von Schlüsselfunktionen

Paragraph 39 f,

  1. Absatz eins,Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Prüfung gemäß Absatz 2,, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass die betroffene Person die in Betracht gezogene Schlüsselfunktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor der zukünftige Inhaber der Schlüsselfunktion diese Funktion übernimmt,
    2. Ziffer 2
      diesen Inhaber einer Schlüsselfunktion rechtzeitig abzuberufen oder
    3. Ziffer 3
      rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, besitzt oder erwirbt.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen stets aktuell sind.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281401