Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 103, Ziffer 28
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.
(2)Absatz 2,Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Dokumentnummer
NOR12052414
alte Dokumentnummer
N3199329659J