Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 103, Ziffer 28
Text
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
(2)Absatz 2,Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.Die Aufwendungen und Erträge nach Absatz eins, können aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12052422
alte Dokumentnummer
N3199329667J