von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554, und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und Dritten, an welche diese Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, einschließlich IKT-Drittdienstleistern gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2022/2554, und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden;