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§ 74a BWG

Fassungen
31.12.2015 bis 31.08.2018 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74a31.12.201531.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 184/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2017
§ 74a31.12.201430.12.2015 BGBl. I Nr. 184/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2015BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2017

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldeplattform

Paragraph 74 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, an die FMA zu melden:
    1. Ziffer eins
      Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich nicht verbriefter Forderungen und Anteilsrechte je Einzelkunde;
    2. Ziffer 2
      Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich verbriefter Forderungen, Verbindlichkeiten und Anteilsrechte auf Einzelwertpapierbasis;
    3. Ziffer 3
      Höhe, Risikoinformationen und weitere Klassifikationsmerkmale hinsichtlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Anhang römisch eins und römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für die Meldungen gemäß Absatz eins, Meldestichtage, Intervalle, Zeitpunkt, Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung der Meldungen festzusetzen und dabei auf eine aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten zu achten; Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu Forderungen und Anteilsrechten, außerbilanziellen Geschäften und Derivaten unter 350 000 Euro sind nach von der FMA vorzugebenden Kriterien zusammenzufassen, bei den übrigen Meldungen nach Absatz eins, kann die FMA die Zusammenfassung von Einzelpositionen nach von ihr vorgegebenen Kategorien festsetzen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden, Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen haben, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156210