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§ 81b BWG

Fassungen
ab 05.05.2004 — BGBl. I Nr. 36/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81b heute05.05.2004 BGBl. I Nr. 36/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 b

Inkrafttretensdatum

05.05.2004BGBl. I Nr. 36/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 81 b,

  1. Absatz eins,Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).
  2. Absatz 2,Rechte im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
    2. Ziffer 2
      das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
    3. Ziffer 3
      das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
    4. Ziffer 4
      das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
  3. Absatz 3,Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz eins, zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
  4. Absatz 4,Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041833