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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 128,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2026,)

  2. Absatz 3,Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Schlagworte

Pensionsfonds, Unterstützungspflicht, Einlagensicherungssystem, Vertragsabschluss

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40281374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93/NOR40281374