Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1984Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
Tätigkeiten,
zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;für die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesempersönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.
(2)Absatz 2,An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12073785
alte Dokumentnummer
N5198412681L