Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 196/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verfahrensbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in Vollziehung der CBAM-VO im Bereich des Bundesgebietes und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BAO, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß § 28 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Zustellungen von Erledigungen nach diesem Bundesgesetz haben unter Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch gemäß Paragraph 28, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. (3)Absatz 3,Ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 2 nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Ist eine elektronische Zustellung nach Absatz 2, nicht möglich, hat eine Zustellung gemäß ZustG, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259326