Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1.Paragraph eins,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, Amtsblatt Nummer L 429 vom 1.12.2021, Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263892