Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).
Text
Einreichung und Abfrage
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 6 Abs. 2 zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.Die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Ertragsteuerinformationsbericht und gegebenenfalls die Erklärung nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz bis spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch in einem maschinenlesbaren Format einzureichen. Die Bundesministerin für Justiz kann mit Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.Die in Absatz eins, genannten Erklärungen sind in deutscher Sprache, die Ertragsteuerinformationsberichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
(3)Absatz 3,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraph 34, des Firmenbuchgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen. (4)Absatz 4,Die Vertreter, die zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:Die Vertreter, die zur Einreichung der in Absatz eins, genannten Unterlagen verpflichtet sind, haben spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach auf der Website des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zu veröffentlichen:
entweder die in Abs. 1 genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oderentweder die in Absatz eins, genannten Unterlagen zur kostenfreien Abfrage; oder
einen Hinweis, dass die Unterlagen über die Firmenbuch-Abfrage kostenfrei zugänglich sind, und einen Link zu einer entsprechenden Abfragemöglichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263902