Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (Paragraph eins, Ziffer 2,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40223310