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§ 12a CFPG

Fassungen
01.07.2021 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 118/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a01.07.202131.07.2024 BGBl. I Nr. 118/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. I Nr. 118/2021

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2024

Abkürzung

CFPG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (Paragraph 143,, Paragraph 144, BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. Absatz 2,Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2021

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40235139