Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14kParagraph 14 k
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14k.Paragraph 14 k,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40245628