Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Jahresbericht
§ 15.Paragraph 15,
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40223315