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§ 8a CFPG

Fassungen
20.05.2020 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 49/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a20.05.202031.12.2022 BGBl. I Nr. 49/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

20.05.2020BGBl. I Nr. 49/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

CFPG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Plausibilisierung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag betreffend einen Zuschuss (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline gestellt, hat der Bundesminister für Finanzen eine automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung übermittelten Daten durchzuführen und das Ergebnis in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist der COFAG zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der automatisierten Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, zusätzlich zu den vom Antragsteller für Zwecke der Zuschussgewährung übermittelten personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung vorhandene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Er ist weiters berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Der zu übermittelnde Bericht darf ausschließlich personenbezogene Daten des Antragstellers oder dessen Bevollmächtigten enthalten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Übermittlung von Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG zu regeln, soweit diese für die Plausibilisierung erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Übermittlung von sozialversicherungsrechtlichen Daten zu regeln, soweit sie für diese Plausibilisierung erforderlich sind.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223577