Rechtstracker.at

§ 9 CFPG

Fassungen
15.05.2020 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 44/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 915.05.202031.12.2025 BGBl. I Nr. 44/2020 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.05.2020BGBl. I Nr. 44/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2025

Abkürzung

CFPG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

3. Abschnitt
Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. Ziffer 3
      einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
    die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (Paragraph eins, Ziffer 2,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/44/P9/NOR40223309