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§ 14 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 98/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1403.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009
§ 1401.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Prüfnachweise

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Absatz 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.
  2. Absatz 2,Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,
    2. Ziffer 2
      Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
    3. Ziffer 3
      Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und
    4. Ziffer 4
      eine toxikokinetische Grundinformation.
  3. Absatz 3,Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Absatz 2, genannten Prüfnachweise zu verlangen.
  4. Absatz 4,Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,
    2. Ziffer 2
      chronische Toxizität,
    3. Ziffer 3
      krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,
    4. Ziffer 4
      Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,
    5. Ziffer 5
      fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und
    6. Ziffer 6
      weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.
  5. Absatz 5,Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der Paragraphen 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Absatz 2, oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern
    1. Ziffer eins
      sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder
    2. Ziffer 2
      die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.
  6. Absatz 6,Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Absatz 5, erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Absatz 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
  8. Absatz 8,Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Absatz 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (Paragraph 7, Absatz 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Absatz 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Schlagworte

Organtoxizität

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055339