Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Werbebeschränkungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.
(2)Absatz 2,Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.Jede gefährliche Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.
(3)Absatz 3,Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Absatz 2, nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141695
alte Dokumentnummer
N8199762293J