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§ 52 ChemG 1996

Fassungen
ab 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 140/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 5213.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 5201.07.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2017
§ 5201.03.201230.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5215.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5203.08.200414.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 5201.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 140/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kontrolle von Prüfstellen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß Paragraph 50, durchführen, zuständig.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht,
    2. Ziffer 2
      sie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
    3. Ziffer 3
      die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

    Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

  4. Absatz 4,Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
  6. Absatz 6,Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
  7. Absatz 7,Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228410